rechtwidrige Verwendung eines ausländischen Kennzeichens
Das kritisierte Erkenntnis ist unter diesem Link zu finden:
http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-1C858B77-6BB9101F/hs.xsl/84623_DEU_HTML.htm
Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn des Inhabers einer Möbeltischlerei in OÖ und einer Tochterfirma in Tschechien, der in
Wien Jus studiert, wurde von einem Wiener Polizisten angezeigt, weil er einen Golf GTI mit
tschechischen Kennzeichen seit mehr als einem halben Jahr in Österreich verwendet hatte. Obwohl
dieser Jusstudent gegenüber der Polizei angab, dass er den Golf GTI ständig zur Verfügung habe,
wurde dieser Polizist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UVS, in der diese Aussage
bestritten wurde, nicht einvernommen. Der notwendige erforderliche Beweis, dass der Golf GTI
seinen dauernden Standort in Tschechien habe, wurde aufgrund einer Beweiswürdigung als
erbracht angesehen, die Experten als eindeutig unschlüssig bezeichnen würden.
Die zahlreichen Fehler in diesem Erkenntnis werden hier unter Anführung der kritisierten Sätze (in
Fettschrift) kommentiert:
Vor diesem Hintergrund gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung,
dass dieses Fahrzeug überwiegend in Tschechien Verwendung findet, zumal dort laut
Firmenbuchauszug der Vater des Berufungswerbers eine Firma betreibt.
Diese „Überzeugung“ ist leider frei von schlüssigen Überlegungen. Nur deshalb weil der Vater des
Berufungswerbers in Tschechien eine Firma betreibt, kann daraus für die Frage des dauernden
Fahrzeugstandortes überhaupt nichts gewonnen werden. Dem Richter ist offensichtlich nicht
bekannt, wie oft in der Praxis im Zusammenhang mit ausländischen Firmen Sachverhalte
vorgetäuscht werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen.
Außerdem genügt nicht eine überwiegende Verwendung in Tschechien, sondern es muss ein
konkreter dauernder Fahrzeugstandort des Golf GTI in Tschechien bewiesen werden.
Alleine schon angesichts der Fahrzeugmarke VW Golf GTI lässt sich nicht zwingend eine
Motivlage auf eine sogenannte Nova-Flucht schließen.
Allein die Nova beträgt für diesen VW Golf GTI rund € 2.200,--. Dass es aber auch noch um die
Umsatzsteuer, die Versicherungssteuer, die billigere Haftpflichtversicherung und die unberechtigte
Abschreibung als Betriebsaufwand bei der tschechischen Firma geht, wurde vom Richter völlig
ignoriert.
Dass ein Golf GTI wegen der unzureichenden Ladekapazitäten nicht gerade ein ideales
Firmenfahrzeug für eine Tischlerei ist, sondern eher die Bedürfnisse eines jungen Studenten erfüllt,
der das Glück hat der Sohn des Chefs zu sein, hat den Richter offensichtlich nicht irritiert. Wenn er
gefragt hätten, seit wann der Sohn in Wien studiert und seit wann dieses Auto in Tschechien
zugelassen ist, hätte ihn die zeitliche Nähe dieser Daten sehr kritisch stimmen müssen.
Wenn damit …… Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen wurden,
belegt dies noch keineswegs, dass dieses Fahrzeug einer in Tschechien etablierten Firma
den Standort in Österreich hat bzw. damit die Standortvermutung erwiesen wäre.
Die Standortvermutung muss nicht erwiesen werden, sondern wird durch § 82 Abs. 8 KFG
ausgelöst. Sie muss vom Fahrzeugverwender durch einen erfolgreichen Beweis widerlegt werden.
Im Ergebnis war daher dem Berufungswerber in seiner Darstellung zu folgen, dass hier
von keiner Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich die Rede sein kann und der
Gegenbeweis der Standortvermutung letztlich den in einer länderübergreifenden
wirtschaftlichen Aktivität einer Firma, den logischen Denkgesetzen folgend als über
jeden Zweifel erhaben erachtet werden muss.
Hier beweist der Richter, dass er noch nicht verstanden hat, wie der im § 82 Abs. 8 KFG
verwendete Begriff „Einbringung“ auszulegen sei. Unter Einbringung ist jede Form der Verbringung
ins Inland zu verstehen, ohne dass damit die Absicht auf eine dauerhafte Verbringung verbunden
sein muss. Der Gesetzgeber hat offensichtlich statt „Fahrt ins Inland“ deshalb das Wort
„Einbringung“ verwendet, damit alle Transportmöglichkeiten ins Inland umfasst sind (z.B. auch
Schiffsweg und Luftfracht). Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, Gz.
2011/16/0221-7 jede Fahrt ins Inland als Einbringung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG angesehen.
Warum den Darstellungen des Berufungswerbers zu folgen war, hat der Richter leider nicht
nachvollziehbar ausgeführt. Er hat einfach eine unbewiesene Behauptung, die im krassen
Gegensatz zur Erstaussage vor dem anzeigenden Polizisten stand, als glaubwürdig erachtet. Warum
wurde dieser Polizist nicht als Zeugen geladen? Nur deshalb, weil eine Firma auch im Ausland
betriebliche Tätigkeiten entfaltet, kann daraus für sich alleine im Hinblick auf den erforderlichen
erfolgreichen Standortbeweis nichts gewonnen werden. Zu behaupten, dass der Richter hier den
logischen Denkgesetzen folgte und dass die Darstellung des Berufungswerbers „als über jeden
Zweifel erhaben“ erachtet werden muss, ist ein starkes Stück! In Wahrheit ist hier das genaue
Gegenteil richtig.
Dieser Gegenbeweis wurde hier erbracht.
Von einem erfolgreichen Beweis kann hier keine Rede sein! Es wurden lediglich unbewiesene
Behauptungen vorgebracht, die bei Beachtung aller Details unglaubwürdig sind.
Dass Angestellte über Verlangen des Chefs alles unterschreiben, was der Chef verlangt, solange es
nicht leicht widerlegbar ist und soweit damit keine besonders kriminellen Dinge geschehen,
entspricht der Lebenserfahrung. Die vorgelegten Bestätigungen haben daher bei Beachtung aller
Umstände keine besondere Beweiskraft. Außerdem sind derartige Bestätigungen aus folgenden
Gründen unglaubwürdig:
Normalerweise hat jeder, der regelmäßig im Außendienst tätig ist, aus Logistikgründen ein
bestimmtes Firmenauto. Falls ein Autopool vorhanden sein sollte, dann handelt es sich
erfahrungsgemäß um viele gleichartige Autos. Ein Golf GTI ist für eine Tischlerei kein geeignetes
Poolfahrzeug. Wie soll die Autobenützung praktisch funktioniert haben, wenn der Sohn mit dem
Golf GTI ca. 200 KM vom tschechischen Firmenstandort entfernt in Wien ist und das Auto plötzlich
in Tschechien gebraucht wird und umgekehrt? Wenn der Sohn sich das Auto mit tschechischen
Arbeitern teilen muss, warum bringt er dies nicht bei der Ersteinvernahme durch den anzeigenden
Polizisten vor? Warum wurde die angebliche IT-Betreuung nicht mit Hilfe eines Fachmannes
genauer hinterfragt?
Wäre es nicht naheliegender, wenn ein tschechisches Unternehmen einen IT-Fachmann vor Ort um
Hilfe ersucht, falls IT-Notfälle auftauchen sollten? IT-Notfälle können gravierende wirtschaftliche
Folgen haben! Zur Lösung derartiger Probleme verlässt man sich nicht auf einen Jus-Studenten, der
200 KM vom Firmenstandort entfernt wohnt.
Dies setzt aber Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der
Verwendung des Fahrzeuges voraus.
Dieser Satz wurde erstmalig vom VwGH im Erk. vom 23.10.2001, 2001/11/2008, verwendet und
seither öfters in der Judikatur (leider auch vom VwGH selbst) in einem unpassenden
Zusammenhang wiederholt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass es in jenem Verfahren,
das diesem Erkenntnis zugrunde lag nur um die Streitfrage ging, ob die zuständige
Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Beschwerdeführers einen Feststellungsbescheid erlassen
muss, in dem darüber abgesprochen wird, dass ein bestimmtes in Kroatien zugelassenes Fahrzeug
nicht als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967
anzusehen sei.
Um einen derartigen Feststellungsbescheid erlassen zu können, ist es natürlich unbedingt
notwendig, dass die oa. Feststellungen zu treffen sind.
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Rechtslage eine völlig andere: Im gegenständlichen Verfahren
war zur Beurteilung der Zulassungspflicht die Frage zu klären, ob die aufgrund des inländischen
Hauptwohnsitzes des Fahrzeugverwenders ausgelöste gesetzliche Standortvermutung durch einen
erfolgreichen Beweis, dass sich der dauernde Fahrzeugstandort an einem bestimmten Ort in
Tschechien befindet, erfolgreich widerlegt werden konnte.
Wie oben als erwiesen festgestellt, ist dieses Fahrzeug auf die vom Vater des
Berufungswerbers in Tschechien betriebenen Firma zugelassen. An der Rechtmäßigkeit
einer derartigen Zulassung bzw. die Disposition über eine solche wird wohl nicht in Frage
zu stellen sein.
Hier hat der Richter die öst. Rechtslage völlig ignoriert. Selbstverständlich darf dieser Golf GTI auf
die tschechische Firma des Vaters zugelassen werden. Aber der Sohn darf dieses Auto in Österreich
mit den tschechischen Kennzeichen nicht über die erlaubte Monatsfrist hinaus verwenden, wenn
nicht bewiesen werden kann, dass der dauernde Fahrzeugstandort in Tschechien ist.
Dafür, nämlich die Verwendung dieses KFZ während der fraglichen Dauer nur durch den
Berufungswerber, hat das Beweisergebnis keinerlei sachlich begründbare Anhaltspunkte
erbracht.
Diese Behauptung ignoriert die Aussage des Berufungswerbers gegenüber dem anzeigenden
Polizisten. Außerdem geht es nur um die Frage, ob die gesetzliche Standortvermutung erfolgreich
widerlegt werden konnte. Auch wenn während des Tatzeitraumes tatsächlich auch eine andere
Person diesen Golf GTI in Tschechien verwendet hätte, ist damit nicht bewiesen, dass der dauernde
Fahrzeugstandort an einem konkreten Ort in Tschechien war.
Zuletzt kann insbesondere auch keine mit der Einführung des Auffangtatbestandes in § 1
Z. 3 NoVAG, durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999 in Widerspruch stehende Motivlage
vermutet werden (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 mwN), zumal Fahrzeuge auf
diese Firma auch in Österreich zugelassen sind und dafür die allenfalls höheren Abgaben
zu leisten sind.
Nur deshalb, weil die öst. Firma auch Autos in Österreich angemeldet hat, soll erwiesen sein, dass
der Firmenchef absolut steuerehrlich ist? Wo bleibt hier die Logik? Hätte der Richter gefragt mit
welchem Auto der Vater fährt, hätte er erfahren, dass dieser ebenfalls zu Unrecht mit tschechischen
Kennzeichen unterwegs ist.
Andererseits darf die Vollziehung dieser Rechtsnorm zu keinem Ergebnis führen, welches
die freie Verfügbarkeit über das Eigentum (hier die Verwendung des in Tschechien
zugelassenen Personenkraftwagens) in verfassungswidriger Weise einschränken würde.
Wenn der Vater als Eigentümer einer ausländischen Firma von diesem Unternehmen ohne
betriebliche Notwendigkeit einen Golf GTI für seinen in Wien studierenden Sohn ankaufen lässt,
dann muss ihm klar sein, dass dieser Golf durch den Sohn nur mit inländischer Zulassung in
Österreich dauerhaft verwendet werden kann. Warum § 82 Abs. 8 KFG bei derartigen
Sachverhalten verfassungswidrig sein sollte, konnte der Richter hier nicht nachvollziehbar erklären.
Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG,
sowie insbesondere in Wahrung des verfassungs- und menschenrechtlichen Gebotes der
Garantie eines fairen Verfahrens, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab, als bloß
eine aus einer vordergründigen Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen. Für
den Fall des hier vom Gesetz eröffneten Gegenbeweises hat dies umkehrt zur Folge, dass
darin kein Maßstab gelegt werden darf, welcher den Denkgesetzen folgend nicht erbracht
werden könnte.
§ 82 Abs. 8 KFG begründet für jeden Fahrzeugverwender mit inländischem Hauptwohnsitz, der ein
Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen über die erlaubte Monatsfrist hinaus im Inland verwenden
will, eine Beweissicherungspflicht. Wer dieser Beweissicherungspflicht nicht nachkommt, darf ein
Auto mit ausländischen Kennzeichen im Inland nur ein Monat lang verwenden. Wenn er diese
Monatsfrist überschreitet, ist er zu bestrafen. Dieser Beweissicherungspflicht kann durch ein sehr
genaues, lückenlos und immer aktuell geführtes Fahrtenbuch entsprochen werden. Warum eine
derartige Nachweisführung nach den Denkgesetzen nicht möglich sein sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Es darf nicht übersehen werden, dass die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG
nicht eine bloße aus einer vordergründigen Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung ist, sondern
eine gesetzliche Vermutung ist, die mit der bloßen Vermutung eines Menschen nicht verwechselt
werden darf und die so lange mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen gilt, bis sie durch einen
erfolgreichen Standortbeweis widerlegt ist.