Kennzeichenabnahme gem. § 102 Abs. 12 lit. a KFG
Das kritisierte Erkenntnis ist unter diesem Link zu finden:
http://www.lvwg-ooe.gv.at/9912_DEU_HTML.htm
Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
H K, dessen zweifelsfreier Lebensmittelpunkt in Österreicht liegt, hat in P (Oberösterreich) eine
GesmbH, die mit Hotelzubehör handelt. In München hat er eine gleichnamige GesmbH, bei der es
sich allerdings um eine klassische Briefkastenfirma handelt, deren Sitz sich in den Räumlichkeiten
einer amtsbekannten Büroservicefirma befindet, deren Aufgabe es ist, für zahlreiche andere Firmen
einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb an dieser Münchner Adresse vorzutäuschen. Auf seine
Münchner Briefkastenfirma hat H K seit Jahren nicht nur einen Mercedes S500 sondern auch einen
Ferrari zugelassen. Da H K in einem Ermittlungsverfahren des zuständigen Finanzamtes nicht
beweisen konnte, dass der dauernde Fahrzeugstandort des Ferraris in Ausland war, wurde die
zuständige Bezirkshauptmannschaft um die zwangsweise Kennzeichenabnahme gem. § 102 Abs. 12
lit. a KFG ersucht. Im Auftrag der BH wurde diese Kennzeichenabnahme von der zuständigen
Polizeiinspektion durchgeführt. Diese Kennzeichenabnahme wurde mit einer
Maßnahmenbeschwerde beim LVwG OÖ angefochten. Obwohl H K auch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung beim LVwG nicht beweisen konnte, dass der dauernde Standort des Ferraris im
Ausland war, entschied der Richter, dass die Kennzeichenabnahme rechtswidrig gewesen sei, weil
die zuständige BH die Ermittlungsergebnisse eines Spezialisten der Finanzverwaltung (=Autor
dieser Homepage) nicht selbst nochmals in allen Punkten überprüft habe.
Bei diesem im Internet veröffentlichten Erkenntnis fällt auf, dass der Richter die
Maßnahmenbeschwerde und die Gegenschrift vollständig wörtlich in sein Erkenntnis übernommen
und damit die ersten 28 Seiten befüllt hat. Wollte oder konnte er diese beiden Eingaben nicht auf
die rechtlich relevanten Textstellen reduzieren?
Sehr befremdend fällt auch auf, dass er den Ortsnamen P ausgeschrieben hat. Damit ist es für
jedermann sehr einfach herauszufinden, wer sich hinter dem Namenskürzel K I GmbH in P verbirgt,
weil es dort nur eine Firma gibt, die Hotelzubehör anbietet und zu der dieses Namenskürzel passt.
Wie lässt sich das mit Datenschutz und Amtsgeheimnis vereinbaren?
Die zahlreichen Fehler in diesem Erkenntnis werden hier unter Anführung der kritisierten Sätze (in
Fettschrift) kommentiert:
Die sich aus dem Akt ergebenden Aktivitäten der K I GmbH sind an sich unbestritten.
Dieser sehr interpretationsbedürftige Satz versucht den Eindruck zu erwecken, als ob alle
Sachverhaltsschilderungen in der Maßnahmenbeschwerde zutreffen würden. Es wird damit
ignoriert, dass in der Gegenschrift der in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Sachverhalt
massiv korrigiert wurde und vor allem, dass sämtliche Geschäfte der Münchner GesmbH von
Angestellten der gleichnamigen GesmbH in P ausgeführt wurden. Alle Fragen des
Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die aufzeigen sollten, wie die geschäftlichen
Aktivitäten des HK und seiner beiden Gesellschaften tatsächlich aussehen, wurden vom Richter mit
der Begründung, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG kein
finanzbehördliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden könne, nicht zugelassen. Mit dieser
Begründung hat er aber erkennen lassen, dass er nicht bereit war, die Frage der inländischen
Zulassungspflicht des Ferraris so zu prüfen, wie es der VwGH im Erkenntnis vom 23.10.2001, Gz.
2001/11/0288, für notwendig erachtet hat und wie es auch in finanzbehördlichen
Ermittlungsverfahren üblich ist. Alle diese abgelehnten Fragen waren dazu bestimmt, die
Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angaben des H K zur Behauptung, dass der dauernde
Standort des Ferraris in München sei, herauszufinden.
Der Einwand, es handelte sich um eine sogenannte Briefkastenfirma, war im Rahmen
dieses Verfahrens nicht erweislich.
Da dem Richter noch vor der Verhandlung eine Rechnung der Münchner Büroservice GmbH
übermittelt wurde, aus der deutlich ersichtlich ist, dass eine Pauschalgebühr für eine Domizil-
Adresse in Rechnung gestellt wird, ist diese Behauptung aktenwidrig. Allein der Hinweis in der
Gegenschrift, dass, wenn man die Münchner Telefonnummer +49/89/XXXXXXX wählt, das Telefonat
automatisch zur Firmenzentrale in P weitergeleitet wird, zeigt bereits deutlich, dass in München nur
eine Domiziladresse (=Briefkastenfirma) ist.
Außerdem hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen, dass H K die am 29.9.
gegenüber Beamten der Finanzpolizei versprochenen Unterlagen über Provisionszahlungen an
angebliche Vertreter in Deutschland und die Ausgangsrechnungen der Münchner GesmbH ohne
Angabe von Gründen nicht geliefert hat. In der Verhandlung wurde immer nur von H K
gebetsmühlenartig vorgebracht, dass die Münchner GesmbH keine Briefkastenfirma sei. Er hat
jedoch keine Beweise für diese Behauptung vorgebracht.
Dem steht letztlich jedoch selbst eine Entscheidung des UFS vom 7.10.2005
…entgegen….
Obwohl in der Gegenschrift genau erläutert wurde, warum diese UFS-Entscheidung keinerlei
Bedeutung für das aktuelle Verfahren haben kann, wurde vom Richter erstaunlich unbeirrt und
uneinsichtig auf diese eindeutig falsche Entscheidung verwiesen. Es drängt sich hier die Frage auf:
„Konnte der Richter diese Ausführungen in der Gegenschrift nicht verstehen oder wollte er sie nicht
verstehen?“
Darin scheint er die Auffassung zu vertreten „nur eine zweifelsfreie Feststellung der
Verletzung inländischer Zulassungsverpflichtungen durch eine Polizeiorgan“ würde die
Untersagung der Weiterfahrt bzw. die Kennzeichenabnahme rechtfertigen.
Hier hat der Richter nicht erkannt, dass diese vorsichtige Formulierung auf der genannten
Homepage lediglich verhindern soll, dass Polizeibeamte Kennzeichen ohne ausreichende genaue
Prüfung des Sachverhaltes abnehmen. Tatsächlich ist jedoch die Rechtslage wesentlich strenger:
Wenn feststeht, dass der Fahrzeugverwender seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und das von ihm
mit ausländischen Kennzeichen verwendete Auto bereits länger als ein Monat im Inland verwendet
wurde und er auch nicht erfolgreich beweisen kann, dass sich der dauernde Fahrzeugstandort an
einem konkreten Ort im Ausland befindet, verliert die ausländische Zulassung automatisch nach
inländischem Recht ihre Gültigkeit (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378). Da die Weiterfahrt ohne gültige
inländische Zulassung nicht gestattet werden darf, muss sie durch Zwangsmaßnahmen wie z.B. die
Abnahme der ausländischen Kennzeichen oder der Autoschlüssel unterbunden werden (§ 102 Abs.
12 KFG).
Alle Überlegungen des Richters, die immer wieder in seinem Erkenntnis vorkommen und auf dieser
vermeintlich „notwendigen Zweifelsfreiheit“ basieren, sind daher unrichtig!
Dabei handelt es sich um nicht näher begründete Behauptungen.
In der gegenständlichen Email wurden nur Fakten aufgelistet, deren Richtigkeit bis heute nicht
widerlegt werden konnte und die aus einer ca. einjährigen Ermittlungstätigkeit gegen H K
stammten und auch noch telefonisch dem Sachbearbeiter der zuständigen BH erläutert wurden.
Wenn der Richter diese klaren Fakten als „nicht näher begründete Behauptungen“ bezeichnet, kann
dies nur mit seiner Voreingenommenheit aufgrund seiner Befangenheit erkennen. Diese
Befangenheit ergibt sich daraus, weil er vom Autor dieser Homepage aufgrund zweier früherer
Fehlentscheidungen (die ebenfalls auf dieser Homepage nachgelesen werden können) heftig
kritisiert worden war.
Zu der Behauptung, dass auch ein Telefonat geführt worden sei, gibt es keinen Nachweis.
Es wurde weder der Beweis erbracht, dass tatsächlich eine weiteres Telefonat geführt
wurde, noch welche Informationen dabei konkret übermittelt worden wären.
Der Nachweis über dieses Telefonat wäre leicht durch eine Befragung der beiden
Gesprächsteilnehmer als Zeugen während der mündlichen Verhandlung möglich gewesen.
Offensichtlich hatte der Richter während der Verhandlung noch keine diesbezüglichen Zweifel. Aber
einfach erstmals im Erkenntnis zu behaupten, dass es keinen Beweis über dieses Telefonat gäbe
und grundlos die gegenteiligen Ausführungen in der Gegenschrift in Zweifel zu ziehen, ist ein
starkes Stück (=Verletzung des Parteiengehörs und unschlüssige Beweiswürdigung)! Falls der
Richter in der mündlichen Verhandlung diesbezügliche Zweifel geäußert hätte, wäre ihm sogar
mitgeteilt worden, dass mindestens eine Stunde vor der zwangsweisen Kennzeichenabnahme der
Dienststellenleiter der zuständigen Polizeiinspektion vom Anzeiger ausführlich in einem persönlichen
Gespräch über den relevanten Sachverhalt informiert worden war.
Angesichts der mangelhaften Sachverhaltsbegründung hätte sich die belangte Behörde
von der Wahrheit der Behauptungen überzeugen müssen….
Auch dieser im Erkenntnis nicht näher begründete Vorwurf lässt die Voreingenommenheit des
Richters aufgrund seiner Befangenheit erkennen. Offensichtlich hat der Richter übersehen, dass die
belangte Behörde als Beweismittel alles heranziehen kann, was ihr zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts geeignet erscheint (§ 46 AVG). Zulässig sind daher zB auch jene
Beweise, die von unzuständigen Behörden ermittelt wurden (VwGH 27.2.1996, 96/05/0026). Da
der Anzeiger bereits seit 5 Jahren mit dem zuständigen Sachbearbeiter der BH im Zusammenhang
mit der zwangsweisen Abnahme rechtswidrig verwendeter ausländischen Kennzeichen sehr gut
zusammenarbeitete und seine Kompetenz kennt (Vortragender an der Bundesfinanzakademie in
Wien und der Sicherheitsakademie des BMI in Linz zu rechtswidrig verwendeten ausländischen
Kennzeichen und Betreiber dieser Homepage) und er auch noch nie einen Fehler in seinen
Ermittlungen feststellen konnte, durfte er auch im Fall H K darauf vertrauen, dass die an ihn
übermittelte Sachverhaltsschilderung korrekt ist. Es bestand daher auch aufgrund des zusätzlich
geführten Telefonates kein Grund, dass er diese nochmals in allen Details selbst genau überprüfen
müsse.
Außerdem hat der Richter dabei übersehen, dass die BH als Beweismittel alles heranziehen kann,
was ihr zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet erscheint (§ 46 AVG). Zulässig
sind daher zB auch Beweise, die von unzuständigen Behörden ermittelt wurden (VwGH 27.2.1996,
96/05/0026).
Im Zuge dessen wären ihr allenfalls weitere Umstände zur Kenntnis gelangt, welche
Zweifel an der Standortvermutung herrvorrufen hätten können.
Mit diesem Satz zeigt der Richter, dass er die Rechtslage nicht richtig erkannt hat. Die gesetzliche
Standortvermutung kann nicht durch Zweifel beseitigt werden, sondern für die Widerlegung muss
ein erfolgreicher Beweis geführt werden, dass der dauernde Fahrzeugstandort an einem konkreten
Ort im Ausland ist!
So hat der Beschwerdeführer etwa in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde
bestritten, dass H K alleiniger Verwender des Kfz ist.
Diese Behauptung ist aktenwidrig, da ein derartiges Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde nicht
enthalten ist!
Dies gilt aber nicht für solche Umstände, die der Behörde bei Anwendung der nötigen
Sorgfalt bekannt sein mussten.
Alle diese Einwände waren dem Anzeiger und aufgrund seines Telefonates auch dem Sachbearbeiter
der BH bekannt. Da aber die gesetzliche Standortvermutung durch unbewiesene Behauptungen
nicht widerlegt werden kann, sind diese Einwände ohne rechtliche Relevanz. Selbst in der
Verhandlung vor dem LVwG konnte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Einwände nicht
beweisen! Die belangte Behörde musste den Sachverhalt nicht neuerlich selbst umfassend
ermitteln, wenn dies bereits durch einen Experten der Finanzverwaltung erfolgte.
Abgesehen davon würde selbst bei einem dauernden Standort des KFZ in Österreich eine
Verwaltungsübertretung erst dann vorliegen, wenn das KFZ vor mehr als einen Monat
erstmals in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Der Einbringungszeitpunkt wurde der
belangten Behörde aber im Email nicht mitgeteilt.
Der genaue Einbringungszeitpunkt ist beim vorliegenden Sachverhalt irrelevant. Es ist einzig und
allein entscheidend, dass die erlaubte inländische Verwendungsdauer überschritten wurde. Es
entspricht der Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer, der sich gerade einen neuen Ferrari in
Österreich gekauft hat, diesen möglichst zeitnahe sofort allen seinen Freunden in Österreich
vorführen will. Es gibt keinen Grund, dass H K nicht sofort nach der Zulassung in München mit
diesem Ferrari nach P gefahren ist, weil es in München für dieses wertvolle Auto keine
nachgewiesene Garage gab. Dieser Sachverhalt durfte so nach den Regeln der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, weil jede andere Version unglaubwürdig und lebensfremd
wäre.
Zwangsmaßnahmen auf Grundlage des § 102 Abs. 12 KFG sind jedoch nur zulässig, wenn
eine Verwaltungsübertretung tatsächlich und nicht bloß vermutlich begangen wird.
Neuerlich zeigt der Richter durch diesen Satz, dass er die Rechtsfolgen der gesetzlichen
Standortvermutung nicht richtig erkannt hat und diese keinesfalls mit einer menschlichen
Vermutung verwechselt werden darf. Solange die gesetzliche Standortvermutung nicht durch einen
erfolgreichen Beweis widerlegt wurde, hat dies zur Folge, dass die ausländische Zulassung nach
Ablauf der Monatsfrist im Inland ungültig wurde. Die Weiterfahrt eines Autos ohne gültige
Zulassung muss gem. § 102 Abs. 12 KFG durch Zwangsmaßnahmen verhindert werden!
Aus diesem Erlass lässt sich unschwer ableiten, dass dieser mit Blick auf die Beweislage
ein äußerst restriktives Vorgehen bei Kennzeichenabnahmen den zuständigen Organen
anempfiehlt.
Da ein Erlass die geltende Rechtslage nicht verändern kann, sind die Empfehlungen in diesem
Erlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne maßgebliche Bedeutung.
Dies wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens durch umfassendes und mit
mehreren Belegen untermauertes Vorbringen zumindest zu tun versucht. Es ist hier nicht
Aufgabe diesen Beweis zu führen, jedoch spricht durchaus auch einiges dafür diesen
sogar als erbracht sehen zu können.
Dass die Beweisführung versucht wurde, ist zwar richtig, aber dass sie nicht erfolgreich war, weil
nur pauschale unbewiesene Behauptungen vorgebracht wurden, ist entscheidend. Da im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu prüfen ist, ob am Tag der Kennzeichenabnahme der Ferrari über eine
gültige Zulassung verfügte, wäre selbstverständlich eine Würdigung der vorgebrachten Beweise im
Zuge der Verhandlung vor dem LVwG notwendig gewesen. Allein aus der seltsam schwammigen
Formulierung des letzten kritisierten Halbsatzes ist ausreichend erkennbar, dass selbst der Richter
Hemmungen hatte, klar darüber abzusprechen, ob der erforderliche Gegenbeweis erfolgreich
geführt werden konnte. Tatsächlich sind die unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdeführerin,
die auch schon im finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht worden waren, keinesfalls
geeignet, erfolgreich zu beweisen, dass der dauernden Standort des Ferraris in München war, noch
dazu da es dort keine nachweisbare Einstellmöglichkeit gibt.
Die Beschwerdeführerin kann keine Vermutung widerlegen, solange sie keine Ahnung
von deren Existenz hat.
Der Richter ignoriert mit dieser Annahme, dass H K bereits aufgrund eines früheren Verfahrens, das
seit 2001 anhängig war und einen Mercedes S500 betraf, über die gesetzliche Standortvermutung
des § 82 Abs. 8 KFG informiert war. Da aber der damalige UFS-Referent alle Behauptungen des H K
als glaubwürdig erachtete und seine „Beweismittel“ akzeptierte, hat er gehofft, dass er mit
derartigen „Beweisen“ auch weiterhin erfolgreich sein wird. Bereits im Juni 2014 wurde H K vom
Anzeiger darüber informiert, dass es zu einer Kennzeichenabnahme kommen wird, wenn er die
gesetzliche Standortvermutung nicht widerlegen kann. Auch dazu hat der Richter in Verletzung des
Parteiengehörs keine Fragen in der Verhandlung gestellt.
Die nicht näher begründete Behauptung, dass der Gegenbeweis im bisherigen
Abgabenverfahren nicht erbracht wurde, bedeutet nicht, dass hierzu die Möglichkeit
bereits eingeräumt gewesen wäre.
Offensichtlich hat der Richter bei der Ausfertigung seines Erkenntnisses vergessen, dass ihm am
15.10.2015 eine Email mit einer Antwortmail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom
30.1.2015 übermittelt wurde. Aus dieser Antwortmail geht klar hervor, dass dieser Rechtsvertreter
die Fragen im finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren als unverhältnismäßig bezeichnet hatte und
sie daher nicht beantwortete. Bereits damals hat er die nicht nachvollziehbare Zweckbehauptung
aufgestellt, dass durch die vorgelegten Auflistungen und Urkunden „eindeutig bewiesen“ sei, dass
der deutlich überwiegende Aufenthaltsort des Ferraris im Ausland „respektive am Stammsitz der
Firma in München“ sei. Die damals vorgelegten Auflistungen und Urkunden sind die gleichen
unbrauchbaren „Beweismittel“, wie sie auch im Zuge der Maßnahmenbeschwerde dem LVwG
vorgelegt wurden. Es fällt auf, dass damals noch nicht München als dauernder Fahrzeugstandort
sondern „das Ausland“ als „deutlich überwiegender Aufenthaltsort“ des Ferraris bezeichnet wurde.
Vor diesem Hintergrund gilt es mit Blick auf die sehr umfassend vorgetragenen Indizien
der widerlegten Standortvermutung….
Wenn der Richter in diesem Verfahren trotz zahlreicher unbewiesener Behauptungen tatsächlich
Indizien einer widerlegten Standortvermutung zu erkennen vermeint, wäre dies ein Musterbeispiel
einer unschlüssigen Beweiswürdigung.
Selbst für den Fall, dass im Rahmen einer in Rechtskraft erwachsenen Bestrafung gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG der Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland vermutet und demnach die
Zulassung als nicht mehr gegeben festgestellt gilt….
Hier hat der Richter versucht in unzulässiger Weise aus einem rechtswidrigen Vorschlag im
genannten BMVIT-Erlass etwas für sein Erkenntnis zu gewinnen. Selbstverständlich müsste es in
diesem Erlass heißen, dass die ausländischen Kennzeichen spätestens zu jenem Zeitpunkt
abgenommen werden müssen, wenn erkennbar ist, dass die Standortvermutung nicht widerlegt
werden kann und die übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund wird betreffend diesen Fall einmal mehr verdeutlicht, dass den
einschreitenden Organen….keinerlei aus ihrer Tätigkeit resultierende Erkenntnisse…zur
Verfügung gestanden sind.
Hätte der Richter nicht das Parteiengehör verletzt, sondern dazu in der Verhandlung Fragen
gestellt, hätte er erfahren, dass der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion P ungefähr eine Stunde
vor der Kennzeichenabnahme vom Anzeiger ausführlich über den maßgeblichen Sachverhalt
informiert worden war.
Die ….an das LVwG übermittelten Inhalte belegen im Grunde, dass gleichsam die
Beweislage nachgereicht werden wollte um die Kennzeichenabnahme ex post zu
rechtfertigen.
Hier hat der Richter leider nicht erkannt, dass die übermittelten Unterlagen und die Fragenliste
dazu diente, um etwaige in der Verhandlung zu erwartende neue Behauptungen für den dauernden
Fahrzeugstandort in München zu widerlegen. Denn wenn die Beweiswürdigung am Ende der
Verhandlung ergibt, dass es auch in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, den dauernden Fahrzeugstandort in München zu beweisen, dann kann man umso
weniger davon ausgehen, dass dies bis zum Tag der Kennzeichenabnahme gelungen sei. Für die
Beurteilung, ob die Kennzeichenabnahme rechtmäßig war, ist das aber das entscheidende Faktum!
Seitens des bevollmächtigen Behördenvertreters scheint wohl das Instrument der
Kennzeichenabnahme als Mittel zur Vorbereitung oder Durchsetzung vermeintlich
abgabenrechtlicher Interessen…verkannt worden zu sein.
Diese Überlegung des Richters ist unlogisch, weil zur Durchsetzung abgabenrechtlicher Ansprüche
nur Steuerbescheide und die Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung geeignet sind.
…dass es nicht Aufgabe…des LVwG ist….Buchhaltungsunterlagen zu prüfen.
Auch hier hat der Richter die Rechtslage verkannt. Wie aus der Gegenschrift ersichtlich ist, gibt es
gravierende Indizien, dass zum Zeitpunkt der Kennzeichenabnahme die Beschwerdeführerin nicht
mehr Eigentümerin des Ferraris war. Da H K über die behauptet Stornierung des Verkaufes keine
Nachweise vorlegen konnte und auch die Chefsekretärin am 29.9.2015 nichts darüber wusste, wäre
eine Einsichtnahme in die Buchhaltung der Münchner GmbH ein zweckmäßiger Beweisantrag
gewesen, der aber leider rechtswidrig abgewiesen wurde.
Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor
Derartige Eingriffe verletzen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur, wenn sie auf
einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen oder wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage
ergangen sind. Beides trifft hier nicht zu, weil die Kennzeichenabnahme ihre Rechtsgrundlage in §
102 Abs. 12 KFG hat.
Diese Faktenlage ermächtigt nicht zu diesem Rechtseingriff
Da der Richter unter Verletzung des Parteiengehörs in der Verhandlung keine Fragen gestellt hat
über den Wissensstand der belangten Behörde und der mit der Zwangsmaßnahme befassten
Polizisten zum Zeitpunkt der Kennzeichenabnahme, war ihm die angesprochene „Faktenlage“ nicht
bekannt und konnte er diese daher nicht in seine Beweiswürdigung einbeziehen.
Möglicherweise würde nämlich auch die bloße Befehlsgewalt als gelinderes Mittel
ausreichen.
Da H K auch noch bei der Verhandlung am LVwG uneinsichtig die Rechtsansicht vertreten hat, dass
ihm die Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung gelungen sei und er daher den Ferrari
weiterhin mit seinem Münchner Kennzeichen verwenden dürfe, ist die Annahme, dass ihn eine
polizeiliche Weisung von der Weiterfahrt hätte abhalten können, undenkbar.
Daher durfte die belangte Behörde nicht ….den Auftrag an die PI P erteilen
Hier übersieht der Richter, dass Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde nur die Rechtmäßigkeit
der Zwangsmaßnahme ist. Die Anordnung zur Kennzeichenabnahme ist aber keine
Zwangsmaßnahme und daher nicht Prozeßgegenstand.
…setzt jedoch voraus, dass…eine Verwaltungsübertretung (nicht nur vermutlich sondern
tatsächlich) begangen wird.
Es geht nicht um das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, sondern um das Bestehen einer
gültigen Zulassung. Durch seine Formulierung hat der Richter erkennen lassen, dass ihm der große
Unterschied zwischen einer gesetzlichen Vermutung, die so lange gültig ist, bis sie erfolgreich
widerlegt werden konnte und einer bloß menschlichen Vermutung, die für eine Bestrafung niemals
ausreichen kann, nicht bewußt ist.
Hierfür bedarf es jedoch einer zweifelsfreien Beweislage von der hier nicht die Rede sein
kann.
Da selbst im Verfahren vor dem LVwG mangels eines erfolgreichen Gegenbeweises die
Voraussetzungen für die Kennzeichenabnahme von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich
verneint werden konnten, gibt es keine nachvollziehbaren Argumente, warum zum Zeitpunkt der
Kennzeichenabnahme die Voraussetzung dafür nicht vorgelegen seien.
Der Beschwerdeführer (gemeint offensichtlich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) hat
versucht bei der Amtshandlung darauf hinzuweisen, dass dieses Fahrzeug vom
Firmenstandort in München aus verwendet werde.
Dieser „Hinweis“ war aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Finanzverwaltung, die der PI P
bekannt waren, unglaubwürdig und von einem erfolgreichen Gegenbeweis extrem weit entfernt.
Außerdem gibt es in München keinen tatsächlichen Firmenstandort, sondern nur eine
Domiziladresse (=Briefkastenfirma).
Nach Ansicht des LVwG war es nicht zulässig, sich lediglich auf die Rechtsansicht eines
für die Vollziehung des KFG nicht zuständigen Organs zu berufen.
Diese Rechtsansicht steht im Hinblick auf die Kompetenz des Anzeigers und der langjährigen
fehlerfreien Zusammenarbeit mit der belangten Behörde im Widerspruch zu § 46 AVG und dem
VwGH-E. vom 27.2.1996, 96/05/0026.
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Widerlegung der Standortvermutung….in der
Praxis überhaupt verunmöglicht wäre….
Die Standortvermutung kann normalerweise durch ein genaues Fahrtenbuch (eventuell in
Verbindung mit zusätzlichen Unterlagen) problemlos widerlegt werden. Warum eine derartige
Anforderung als Folge der Beweisvorsorgepflicht unerfüllbar sein sollte, konnte der Richter nicht
begründen. H K hat zugegeben, dass er aus Faulheit kein Fahrtenbuch führen will. In Wahrheit
hätte aber ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Fahrtenbuch bewiesen, dass der
Sachverhalt genau so ist, wie es die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzverwaltung
aufzeigen, nämlich dass betrieblich bedingte Auslandsfahrten mit dem Ferrari für die Münchner
Briefkastenfirmen kaum stattfinden und der dauernde Fahrzeugstandort eindeutig in P ist.
…scheint auch der VwGH….die Auffassung zu vertreten, dass es hinsichtich der
Aufhebung der Zulassung sogar auf die Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides
ankommt.
Leider hat der Richter beim Studium der VwGH-Judikatur nicht bedacht, dass es im vorliegenden
Fall nicht um die Aufhebung einer inländischen Zulassung geht. Die deutsche Zulassung wurde
automatisch aufgrund der zwingenden Regelung des § 82 Abs. 8 KFG nach Ablauf der erlaubten
inländischen Verwendungsdauer ungültig. Ein Aufhebungsbescheid ist daher nicht erforderlich.
Auf die zwingende Notwendigkeit eines sogenannten Titelbescheides deuten auch die
nachfolgenden Erkenntnis hin.
Alle aufgezählten Erkenntnisse betreffen immer nur die Aufhebung einer öst. Zulassung und sind
daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Eine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Zwangsmaßnahme zur Abnahme eines auf
Grund einer deutschen Zulassung zugewiesenen Kennzeichens vermag nicht gesehen
werden.
Diese Aussage zeigt, dass der Richter die Rechtslage nicht richtig erkannt hat und hartnäckig
ignoriert, dass der erforderliche Gegenbeweis nicht erfolgreich geführt werden konnte.
Welche Formalanforderungen will der Gesetzgeber an den Gegenbeweis zur Widerlegung
der Standortvermutung (rechtskräftiger [Feststellungs]-Bescheid oder bloße
Einschätzung des Organs vor Ort) gestellt wissen
Dass die Polizei vor der Kennzeichenabnahme selbst beurteilen kann, ob ein erfolgreicher
Gegenbeweis vorliegt oder nicht, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 21.5.1996,
95/11/0378, bestätigt.
Nicht zuletzt tritt die Standortvermutung in Konflikt mit den Grundfreiheiten des
Gemeinschaftsrechtes
Der EuGH hat sich bereits in mehreren Urteilen mit dieser Problematik beschäftigt und sieht in der
öst. Zulassungspflicht keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn wie im vorliegenden Fall
ein Fahrzeug im wesentlichen dauerhaft (also nicht nur vorübergehend) in Österreich verwendet
wird.
Außerdem ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht zulässig (EuGH C-
212/97). Da an der Münchner Adresse eine Geschäftstätigkeit nur vorgetäuscht wird, wäre im
vorliegenden Fall die Berufung auf Gemeinschaftsrecht missbräuchlich.