Häufige Einwände bei Kontrollen ausländischer Kennzeichen:
Einwand 1: Dieses Auto gehört nicht mir, sondern einem Verwandten im Ausland.
Stellungnahme: Es ist bedeutungslos wem dieses Auto angeblich gehört, da § 82 (8) KFG nicht auf den Eigentümer sondern auf den
Verwender abstellt.
Einwand 2: Ich bin mit diesem Auto nie länger als ein Monat im Inland gefahren.
Stellungnahme: Sobald das Auto erstmalig ins Bundesgebiet eingebracht wird, beginnt die Monatsfrist des § 82 (8) KFG zu laufen.
Sollte mit diesem Auto wieder eine Fahrt ins Ausland unternommen werden, beginnt die Monatsfrist im Gegensatz zur Jahresfrist bei
den Fällen des § 79 KFG nicht neu zu laufen. Es ist daher keine ununterbrochene durchgehende Verwendung im Inland erforderlich,
damit die ausländische Zulassung erlischt. Durch eine Klarstellung des § 82 Abs. 8 KFG (gültig ab 24.4.2014) wurde ein gegenteiliges
VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2013 bedeutungslos.
Einwand 3: Ich habe im Inland nur einen Nebenwohnsitz.
Stellungnahme: Auch wenn jemand im Inland nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, kann es trotzdem sein, dass der
Lebensmittelpunkt und somit der Hauptwohnsitz im Inland liegt. Es ist nicht entscheidend, wie jemand gemeldet ist, sondern es
kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an! Bei der Prüfung des Lebensmittelpunktes sind zeitliche, wirtschaftliche und soziale
Elemente zu prüfen. Die sozialen Elemente werden in der Regel am stärksten gewichtet. Wer also verheiratet ist und dessen
Ehepartner im Ausland lebt und diesen mindestens einmal pro Monat regelmäßig besucht, hat seinen Lebensmittelpunkt nicht im
Inland. Er wäre daher aufzufordern, dass er, falls er mit einem inländischen Hauptwohnsitz gemeldet ist, diese Meldung auf einen
Nebenwohnsitz zu korrigieren hat. Auch ledige Wochenpendler und Saisonarbeiter begründen am Tätigkeitsort keinen Hauptwohnsitz.
Studenten begründen normalerweise am Studienort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz. Sollten diese allerdings am Studienort eine
eheähnliche Beziehung führen, könnte daraus der Lebensmittelpunkt abgeleitet werden, der die gesetzliche Vermutung des dauernden
inländischen Fahrzeugstandortes begründet.
Einwand 4: Ich fahre mit diesem Auto überwiegend im Ausland.
Stellungnahme: Das überwiegende Fahren im Ausland begründet noch keinen konkreten dauernden Standort im Ausland, sondern
bloß zahlreiche vorübergehende Standorte. Wer den dauernden inländischen Standort bestreitet, muss jedoch einen konkreten
dauernden Standort im Ausland beweisen (VwGH v. 21.9.2006, Gz. 2006/15/0025).
Einwand 5: Wir sind doch in der EU. Das kann doch nicht sein, dass in Österreich die Kfz-Zulassung eines anderen Mitgliedsstaates
nach einem Monat ungültig wird. Das verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht.
Stellungnahme: Der EuGH hat diese Rechtslage mit Urteil vom 21.3.2002 in der Sache Cura Anlagen GmbH, C-451/99, geprüft und
nicht als gemeinschaftsrechtswidrig befunden. Er hat lediglich die damals noch geltende Frist von 3 Tagen als zu kurz bemängelt. Diese
Frist wurde daher mit Wirkung vom 14. August 2002 auf einen Monat verlängert.
Einwand 6: Ich kann das Auto in Österreich nicht zulassen, weil die ausländische Leasingfirma die dafür erforderliche Zustimmung
verweigert.
Stellungnahme: In derartigen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, dass eine inländische Autoleasingfirma gefunden wird, die das
gegenständliche Auto aus dem Vertrag mit der ausländischen Leasingfirma herauskauft.
Einwand 7: Ich habe für dieses Auto bereits die Nova bezahlt und bezahle auch regelmäßig vierteljährlich die öst. Kfz-Steuer beim
zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt hat nichts dagegen, wenn ich mit den ausländischen Kennzeichen weiterfahre.
Stellungnahme: Die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen hat keine kraftfahrrechtliche Relevanz und ändert nichts daran, dass die
ausländische Zulassung nach Ablauf der erlaubten Monatsfrist ungültig geworden ist. Die Weiterfahrt ohne gültige inländische
Zulassung darf nicht gestattet werden.
Falls es sich um ein Auto einer ausländischen Firma handelt, sind mindestens vier Fallgruppen zu unterscheiden:
Variante 1: Wenn der Lenker seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und Außendienstmitarbeiter eines ausländischen Unternehmens
ist, das über keine inländische Betriebsstätte verfügt und dieses Auto überwiegend für Fahrten im Auftrag der ausländischen Firma
verwendet, dann ist die ausländische Firma als Verwender anzusehen und es liegt kein dauernder inländischer Fahrzeugstandort vor,
sodass das ausländische Kennzeichen in Österreich über die Monatsfrist hinaus verwendet werden darf. Es darf nur nicht länger als ein
Jahr ununterbrochen im Inland verwendet werden, weil sonst § 79 KFG zur Anwendung kommt. Allerdings führt jede Auslandsfahrt -
falls kein dauernder Fahrzeugstandort im Inland vorliegt - dazu, dass nach der Rückkehr im Inland die Jahresfrist des § 79 KFG
neuerlich ausgenützt werden kann.
Variante 2: Der Lenker hat von seinem ausländischen Dienstgeber ein Firmenauto für die Fahrt von seinem österreichischen
Hauptwohnsitz zu seiner Arbeitsstätte im Ausland bekommen. Aufgrund seiner Tätigkeit im ausländischen Unternehmen ergibt sich
kaum die Notwendigkeit, dass er im Auftrag des ausländischen Unternehmens Fahrten durchführen muss. In diesem Fall ist der
Inländer als fast ausschließlicher Verwender anzusehen, weil er über das Auto verfügen kann wie über ein Privatauto und es kommt
die gesetzliche Standortvermutung aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes zum Tragen, sodass das ausländische Kennzeichen
nach Ablauf der erlaubten Verwendungsfrist in Österreich nach inländischem Recht (nicht jedoch nach ausländischem Recht!)
automatisch ungültig wird.
Variante 3: Der Lenker ist Gesellschaftergeschäftsführer eines ausländischen Unternehmens und hat seinen Hauptwohnsitz in
Österreich. In derartigen Fällen müsste der Geschäftsführer beweisen können (was wahrscheinlich nur durch ein lückenloses,
fortlaufend geführtes, detailliertes Fahrtenbuch möglich sein wird, daher bei Kontrollen immer danach fragen!), dass er die weitaus
überwiegenden Fahrten von seinem ausländischen Firmenstandort aus beginnt und dorthin auch regelmäßig wieder zurückkehrt. Sollte
er aber auch noch gleichzeitig Geschäftsführer eines inländischen Unternehmens sein, wird dieser Beweis im Normalfall nicht gelingen.
Daher wird auch in diesen Fällen die Verwendung des ausländischen Kennzeichens nach Ablauf der Toleranzfrist meistens verboten
sein. Auf jeden Fall ist der alleinige Hinweis, dass der Kontrollierte ein Unternehmen im Ausland habe, nicht ausreichend, um damit die
Rechtmäßigkeit der Verwendung eines ausländischen Kennzeichens begründen zu können.
Variante 4: Der Lenker arbeitet auf Provisionsbasis (kein Dienstverhältnis!) für ein ausländisches Unternehmen und bekommt dafür
auch ein Firmenauto zur Verfügung gestellt. In diesem Fall gilt der Lenker als Verwender und es gelten die Regeln wie bei Variante 3.
Wird durch Polizisten eine zweifelsfreie Verletzung der inländischen Zulassungsverpflichtung festgestellt, darf die Weiterfahrt nicht
mehr gestattet werden. Es müssen entweder die Autoschlüssel oder die ausländischen Kennzeichen sofort gemäß § 102 Abs. 12 lit. a
KFG abgenommen werden, um zu verhindern, dass mit diesem nichtzugelassenen Fahrzeug weiterhin fortwährend gegen die
inländische Zulassungsverpflichtung verstoßen wird. Diese Maßnahme entspricht auch der Judikatur des VwGH (Erk. vom 21.5.1996,
Gz. 95/11/0378). Eine zweifelsfreie Verletzung der inländischen Zulassungsverpflichtung liegt vor, wenn der inländische Hauptwohnsitz
des Verwenders und das Überschreiten der erlaubten Monatsfrist eindeutig sind und keine Argumente vorgebracht werden, die den
dauernden Fahrzeugstandort im Ausland zumindest als theoretisch möglich und daher überprüfungswürdig erscheinen lassen. Die
fallweise vorgebrachte Rechtsansicht, dass die kontrollierte Person die Gelegenheit bekommen müsse, den erforderlichen Gegenbeweis
im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorzubringen und daher eine sofortige Kennzeichenabnahme im Zuge der Straßenkontrolle
unzulässig sei, ist unrichtig, weil sie im Gegensatz zum Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1996, Gz. 95/11/0378, steht und nicht
beachtet, dass die gesetzliche Standortvermutung solange gilt, solange sie nicht durch einen erfolgreichen Beweis widerlegt ist.
Außerdem ist bei den oa. zweifelsfreien Fällen der erforderliche erfolgreiche Gegenbeweis normalerweise ohnehin nicht möglich. Im
Erlass des BMVIT vom 19.3.2015, GZ. BMVIT-179.474/0005-IV/ST4/2015, wird im Punkt 2.4 angeführt, dass im Zuge von
Straßenkontrollen die ausländischen Kennzeichen sofort vor Ort abgenommen werden können, wenn der Verstoß gegen § 82 Abs. 8
KFG eindeutig und zweifelsfrei festgestellt wird. Das Wort „können“ wurde offensichtlich deshalb gewählt, weil neben der
Kennzeichenabnahme auch noch eine Wahlmöglichkeit für andere Zwangsmaßnahmen besteht (Radklammer oder Abnahme der
Fahrzeugschlüssel). Da Polizisten einen von ihnen festgestellten rechtswidrigen Sachverhalt mit allen ihnen gesetzlich zur Verfügung
stehenden Mitteln beenden müssen und auch § 36 KFG zwingend ist, besteht kein Zweifel, dass bei eindeutigen Sachverhalten die
Weiterfahrt ohne gültige Zulassung nicht gestattet werden darf und daher durch Zwangsmaßnahmen verhindert werden muss. Die
Vermutung, dass im Rahmen einer Straßenkontrolle nicht mit ausreichender Sicherheit alle relevanten Umstände festgestellt werden
können, trifft für die Mehrheit der angezeigten Verdachtsfälle nicht zu und ist durch die Praxiserfahrungen mehrerer Jahre widerlegt.
Es wäre für die Arbeit der Finanzämter hilfreich, wenn in der nach § 82 Abs. 9 KFG an das DIAC zu übermittelnden Information die
Begründung der angezeigten Person festgehalten würde, warum diese der Ansicht war, dass die Verwendung des ausländischen
Kennzeichens rechtmäßig gewesen sei. Dies ist vor allem deshalb wichtig, damit nicht im späteren Verfahren ein „kreativer“
Rechtsanwalt einen Sachverhalt behaupten kann, der möglicherweise nicht immer leicht widerlegt werden kann. Die Aufzählung jener
Fakten, die die vorgebrachten Einwände der kontrollierten Person widerlegen, wäre ebenso wichtig. Falls die kontrollierte Person die
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eingesehen hat (möglicherweise erst nach einer Rechtsbelehrung), wäre eine entsprechende
Bemerkung im DIAC-Formular ebenfalls wünschenswert. Datenschutzrechtliche Bedenken sprechen nicht gegen diese Vorgangsweise,
da ja alle Verdachtsfälle nach § 82 KFG auch den Verdacht auf ein Finanzvergehen begründen und somit auch die Anzeigeverpflichtung
nach § 81 FinStrG auslösen. § 81 FinStrG kennt keinerlei Einschränkungen in Bezug auf mitzuteilende Sachverhaltselemente.
Sollte der Zeitpunkt der ersten Fahrzeugverwendung im Inland nicht ermittelbar sein, dann sollte in der Anzeige zumindest ein
Einbringungsdatum angenommen werden, das weiter zurückliegt als die nach § 82 Abs. 8 KFG erlaubte Monatsfrist und das nach den
Regeln der freien Beweiswürdigung aus den ermittelbaren Sachverhaltselementen (seit wann im Ausland zugelassen, seit wann
Hauptwohnsitz im Inland ohne ein anderes Auto mit inländischer Zulassung etc.) abgeleitet werden kann.
Sollte das tatsächliche Einbringungsdatum wesentlich weiter in der Vergangenheit liegen als in der Anzeige angenommen, kann die
angezeigte Person im Verwaltungsstrafverfahren daraus nichts gewinnen!
Es ist nicht erforderlich, dass die rechtswidrige Verwendung der ausländischen Kennzeichen im Zuge einer Anhaltung festgestellt wird.
Es darf nicht übersehen werden, dass auch die bloße Verletzung der Ablieferungsverpflichtung bereits strafbar ist. Sollte also jemand
behaupten, dass er seit der ersten Fahrt nach Österreich, die vor länger als einem Monat vor dem Kontrolltag stattgefunden hat, sein
Auto mit ausländischen Kennzeichen seither in Österreich nie verwendet hat und ist dieses Auto auch auf einer öffentlichen Straße
abgestellt, dann ist neben der Verletzung der Ablieferungsverpflichtung auch noch das Abstellen des Kfz ohne gültige Kennzeichen auf
öffentlichen Straßen anzuzeigen, weil die Gültigkeit der ausländischen Kennzeichen nach Ablauf der Monatsfrist erloschen ist.