Checkliste zu § 82 Abs. 8 KFG:
Wer ist als Kfz-Verwender anzusehen?
Nicht jeder Lenker kommt automatisch als Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG in Betracht. Angestellte eines
ausländischen Unternehmens, die ein Firmenfahrzeug überwiegend im Auftrag dieses Unternehmens und daher in einem
geringeren Ausmaß für Privatfahrten verwenden, sind nicht als die relevanten Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG
anzusehen.
Der Geschäftsführer eines ausländischen Unternehmens, der auch Mehrheitsgesellschafter ist, kann aufgrund seiner
Einflussmöglichkeit über ein Firmenauto frei verfügen und ist daher als Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG
anzusehen (VwGH vom 24.11.2011, Gz. 2009/16/0212). Wenn er seinen Lebensmittelpunkt im Inland hat und weder
durch ein Fahrtenbuch noch durch andere geeignete Beweismittel die gesetzliche Vermutung, dass der dauernden
Fahrzeugstandort im Inland sei, widerlegen kann, verliert die ausländische Zulassung nach Ablauf der erlaubten
Monatsfrist nach öst. Recht ihre Gültigkeit.
Hat der Verwender einen inländischen Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz?
Nur deshalb, weil der Verwender im Zentralen Melderegister mit einem Hauptwohnsitz aufscheint, ist dies noch kein
ausreichendes Indiz für einen inländischen Lebensmittelpunkt. Umgekehrt kann auch die Meldung im ZMR nur mit einem
Nebenwohnsitz die inländische Zulassungspflicht nicht verhindern, wenn der Lebensmittelpunkt im Inland liegt.
Wenn durch eine Objektabfrage im ZMR festgestellt werden kann, dass die kontrollierte Person an der Meldeadresse mit
einem Lebenspartner zusammenwohnt, wird der inländische Lebensmittelpunkt nicht mehr erfolgreich bestritten werden
können.
Bei Wochenpendlern geht die Judikatur davon aus, dass am Tätigkeitsort kein Hauptwohnsitz begründet wird. Auch
Saisonarbeiter und ausländische Pflegekräfte begründen normalerweise am Tätigkeitsort keinen Hauptwohnsitz.
Studenten, die am Studienort keine Lebensgemeinschaft haben und in den Ferien regelmäßig zu den Eltern ins Ausland
fahren, begründen am Studienort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz.
Falls die kontrollierte Person verheiratet ist, muss unbedingt gefragt werden, wo der Ehepartner wohnt. Wenn der
Ehepartner im Ausland wohnt und laut den Angaben der kontrollierten Person mindestens monatlich besucht wird, liegt im
Inland kein Hauptwohnsitz vor, auch wenn im ZMR unrichtig ein Hauptwohnsitz ausgewiesen ist!
Falls es sich um ein Firmenauto einer ausländischen Firma handelt, besteht auch dann eine inländische Zulassungspflicht,
wenn diese Firma eine inländische Betriebsstätte hat, von der aus das kontrollierte Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird.
Sollte es sich bei dieser Firma mit Sitz im Ausland um eine „Briefkastenfirma“ handeln, deren Geschäftsleitung im Inland
ist, besteht ebenfalls Zulassungspflicht.
Wurde die erlaubte Monatsfrist überschritten?
Trotz Überschreitung der Monatsfrist wird die Zulassungspflicht nicht ausgelöst, wenn aus den Umständen beweisbar ist,
dass das kontrollierte Auto nur für eine beschränkte Zeit im Inland verwendet wird (z.B. ausländisches Mietauto für 4
Monate bis zum Liefertermin des nach einem Totalschaden des Vorgängerautos bestellten Neuwagens).
Sollte das kontrollierte Fahrzeug vor länger als einem Monat auf die kontrollierte Person im Ausland zugelassen worden
sein, wird nach den Regeln der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen werden können, dass spätestens kurz nach
dem Zulassungsdatum im Ausland die inländische Nutzung begonnen wurde. Auch das Ausstellungsdatum einer Vollmacht,
durch die der ausländische Fahrzeugeigentümer die kontrollierte Person zur Fahrzeugbenützung ermächtigt, kann ein
entscheidendes Beweismittel für das Überschreiten der Monatsfrist sein.
Wenn aus ZMR- und EKIS-Abfragen ersichtlich ist, dass die kontrollierte Person schon seit langer Zeit im Inland wohnt,
aber noch nie ein Auto mit inländischer Zulassung besessen hat und andererseits ein Auto verwendet, dass schon vor
längerer Zeit auf einen ausländischen Verwandten zugelassen ist, wäre auch das ein Indiz für die Überschreitung der
erlaubten Monatsfrist.
Auch die Zeugenbefragung von Nachbarn ist eine gute Beweismöglichkeit für die unerlaubt lange Verwendung von Autos
mit ausländischen Kennzeichen.
Falls eingewendet wird, dass das kontrollierte Auto nie länger als einen Monat im Inland verwendet wird, wäre darauf
hinzuweisen, dass spätestens seit der Klarstellung des § 82 Abs. 8 KFG am 23.4.2014 im BGBL geklärt ist, dass
zwischenzeitige Auslandsfahrten nicht dazu führen können, dass nach der Rückkehr ins Inland die Monatsfrist neu
ausgenützt werden kann.
Wurde die inländische Standortvermutung durch einen erfolgreichen Beweis widerlegt?
Solange die gesetzliche Standortvermutung nicht durch einen erfolgreichen Gegenbeweis widerlegt wurde, hat dies zur
Folge, dass die ausländische Zulassung nach inländischem Recht ungültig geworden ist und die Weiterfahrt wegen
fehlender inländischer Zulassung nicht gestattet werden darf, bzw. durch Zwangsmaßnahmen verhindert werden muss
(VwGH vom 21.5.1996, Gz. 95/11/0378). Sollte also im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die gesetzliche
Standortvermutung durch einen Beweis erfolgreich widerlegt werden, dann wäre eine vorher erfolgte zwangsweise
Kennzeichenabnahme erst ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig und daher sofort aufzuheben.
Normalerweise kann die gesetzliche Standortvermutung nur durch ein sehr genaues aktuelles Fahrtenbuch widerlegt
werden, das immer im Auto mitgeführt werden muss. Tankrechnungen oder Reparaturrechnungen aus dem Ausland sind
für den erfolgreichen Gegenbeweis nicht geeignet, da aus diesen Belegen nur hervorgeht, dass das gegenständliche
Fahrzeug genau am Tag der Betankung, bzw. Reparatur im Ausland war und über die restliche Zeit nichts daraus abgeleitet
werden kann.
Auch die fallweise vorgebrachte Behauptung, dass das kontrollierte Fahrzeug mehr als 185 Tage im Jahr im Ausland
gefahren wurde, ist für sich alleine nicht ausreichend. Ebenso ist selbst ein Nachweis, dass die meisten Kilometer im
Ausland gefahren werden, nicht geeignet für den erfolgreichen Gegenbeweis. Aus der Judikatur ist ersichtlich, dass ein
konkreter Ort im Ausland als dauernder Fahrzeugstandort bewiesen werden muss (VwGH vom 21.9.2006, Gz.
2006/15/0025).
Dass das kontrollierte Fahrzeug Eigentum eines Verwandten oder Freundes im Ausland ist, hat keine entscheidende
Relevanz für die Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung.
In derartigen Fällen hat es sich als erfolgversprechend erwiesen, wenn eine Bestätigung jener ausländischen
Zulassungsbehörde verlangt wird, die für den ausländischen Fahrzeugeigentümer zuständig ist, aus welcher ersichtlich ist,
welche Autos im relevanten Zeitraum auf diese Person zugelassen waren.